Auf Anregung von Herrn Rechtsanwalt Hartmut Jacobi (Hamburg), hat die Behörde für Inneres eine Ergänzung ihrer Afghanistan Weisung 7/2005 an das EZA vorgenommen.
Die Anregung betraf die Frist zur Rücknahme der Rechtsmittel und die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG, die vor der Weisung gestellt wurden.
Die BfI stellt nunmehr klar, dass den Betroffenen nicht zugemutet werden kann Rechtsmittel zurückzunehmen, wenn nicht die Behörde die Erteilung tatsächlich verbindlich in Aussicht gestellt hat.
Die Betroffenen sollen bedingte Anträge stellen.
In den anderen Bundesländern sollte geprüft werden, wie die Fristenregelung ist.
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Ergänzender Arbeitshinweis zur Weisung 7-2005 |
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