Hier nun der unveröffentlichte Beschluss der Innenministerkonferenz über
den Beginn und die geplante Reihenfolge der Abschiebungen nach
Afghanistan. Dies bezieht sich natürlich nur auf die Fälle, in denen
Ausreisepflicht besteht. Falls Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 oder
51 Abs. 1 AuslG besteht, müßte zunächst ein Widerrufsverfahren
durchgeführt werden.
Bitte beachtet, dass ab nächstem Jahr denjenigen, bei denen
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 (zukünftig § 60 Abs. 7)
festgestellt wurden, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden "soll" und
zwar auch bei Sozialhilfebezug.
Es gibt auch Fälle, in denen es sinnvoll sein kann, im nächsten Jahr
einen Asylfolgeantrag wegen der geänderten Vorschrift des § 60 Abs. 1
AufenthaltsG zu stellen, also nach dem erweiterten Begriff der
politischen Verfolgung. Das Bundesamt in München hat bereits letzten
August bei einer Frau, die lange Zeit im "Westen" gelebt hatte,
Abschiebungsschutz nach § 51 I AuslG gewährt, weil sie als westlich
geprägte Afghanin existenzvernichtende Ausgrenzung erfahren würde. Auch
Angehörige ethnischer Minderheiten, die zwar nicht staatlich verfolgt
werden, denen der Staat aber keinen Schutz bieten kann (z.B. afghanische
Hindus), dürften Erfolgschancen haben.